Skip to content

LTV Logo

Home Satzung

Sat­zung des Lot­to- und To­to-Ver­ban­des der An­nah­me­stel­leninhaber in Nord­rhein-West­fa­len e.V. in der Fas­sung von 2011
 
I.   All­ge­mei­ne Be­stim­mun­gen
 
§ 1 Na­me, Sitz, Ver­bands­jahr
Der Ver­band führt den Na­men: "Lot­to- und To­to-Ver­band der An­nah­me­stel­leninhaber in Nord­rhein-Westfa­len e. V." Sein Sitz ist Münster.  Das Ver­bands­jahr um­fasst die Zeit vom 1. Ja­nu­ar bis 31. De­zem­ber ei­nes je­den Jah­res.
 
§ 2 Zweck und Ziel des Verbandes
Zweck des Ver­ban­des ist die Ver­tre­tung der all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen, fach­li­chen  und so­zia­len In­ter­es­sen sei­ner Mit­glie­der für den Be­reich des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len. Ein auf ein­en wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb ge­rich­te­ter Zweck ist aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen.
 
II. Rechts­ver­hält­nis­se des Ver­ban­des und sei­ner Mit­glie­der
 
§ 3 Recht­li­che Na­tur des Ver­ban­des
Der Ver­band ist in das Ver­eins­re­gi­ster beim Amts­ge­richt Münster ein­ge­tra­gen.
 
§ 4 Er­werb der Mit­glied­schaft
Dem Verein können ordentliche und fördernde Mitglieder angehören. Ordentliches Mit­glied des Ver­ban­des kann je­der In­ha­ber ei­ner Lot­to- bzw. To­to-An­nah­me­stel­le oder ei­ner glei­char­ti­gen  An­nah­me­stel­le im Be­reich des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len wer­den. Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und ju­ri­sti­sche Per­so­nen, die eine der­ar­ti­ge An­nah­me­stel­le be­trei­ben,  kön­nen eben­falls die Mit­glied­schaft er­wer­ben. Wird ein Auf­nah­mean­trag ab­ge­lehnt,  so kann der An­trag­stel­ler in­ner­halb von zwei Wo­chen nach Be­kannt­ga­be der Ab­leh­nung Ein­spruch beim Vor­stand ein­le­gen. Der Ein­spruch ist dem Vor­stand ein­zu­rei­chen. Der Vor­stand ent­schei­det end­gül­tig.
 
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen in Deutschland werden, die keine Lotto- bzw. Toto-Annahmestelle oder gleichartige Annahmestelle betreiben, die Ziele des Verbandes jedoch fördern und finanziell unterstützen wollen. Über die Höhe der Beiträge befindet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
 
§ 5  Aus­tritt aus dem Ver­band
Der Aus­tritt ei­nes Mit­glie­des aus dem Ver­band ist nur nach ei­ner vor­aus­ge­gan­ge­nen sechs­mo­na­ti­gen Kün­di­gung für den Schluss ei­nes Ver­bands­jah­res zu­läs­sig. Die Kün­di­gung ist dem Vor­stand durch ein­ge­schrie­be­nen Brief zu er­klä­ren. Die Mit­glied­schaft er­lischt mit dem To­de des Mit­glie­des oder der Auf­ga­be der An­nah­me­stel­le. Mit dem Austritt, dem Tod, dem Ausschluss oder der Aufgabe der Annahmestelle erlischt jeder Anspruch an den Verband und sein Vermögen. Bereits geleistete Beitragszahlungen werden nicht – auch nicht anteilig – zurück gezahlt.
 
§ 6 Aus­schluss von Mit­glie­dern - Ru­hen der Mit­glieds­rech­te
Ein Ver­bands­mit­glied kann durch den Vor­stand aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Ein sol­cher Grund ist auch ins­be­son­de­re dann vor­han­den, wenn ein Mit­glied trotz schrift­li­cher Mah­nung die Wei­sun­gen der Ver­bands­or­ga­ne nicht be­folgt oder die Ver­band­sin­te­res­sen bös­wil­lig schä­digt  oder sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen dem Ver­band ge­ge­nü­ber nicht nach­kommt.  Liegt der Aus­schlussgrund in der Per­son ei­nes Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten ei­ner ju­ri­sti­schen Per­son,  so kann die Fir­ma als Mitglied aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor dem Aus­schluss ist das be­tref­fen­de Mit­glied zu hö­ren. An Stel­le des Aus­schlus­ses kann der Vor­stand das Ru­hen der Mit­glieds­rech­te ei­nes Mit­glie­des für be­stimm­te oder un­be­stimm­te Zeit an­ord­nen.
Ge­gen die Ent­schei­dung des Vor­stan­des kann das Mit­glied in­ner­halb von zwei Wo­chen nach Emp­fang der Ent­schei­dung Ein­spruch beim Vor­stand ein­le­gen. Wäh­rend des Ein­spruchs­ver­fah­rens ru­hen die Mit­glieds­rech­te des be­tref­fen­den Mit­glie­des. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det end­gül­tig. Wird ein Mit­glied aus dem Ver­band aus­ge­schlos­sen oder ru­hen sei­ne Mit­glieds­rech­te, so sind die üb­ri­gen Mit­glie­der nicht be­rech­tigt, das be­tref­fen­de Mit­glied mit Ver­bands­nach­rich­ten zu ver­sor­gen. Ver­stößt ein Ver­bands­mit­glied ge­gen die vor­ste­hen­de Be­stim­mung, so ru­hen auch des­sen Mit­glieds­rech­te. Der Aus­tritt, der Aus­schluss oder das Er­lö­schen der Mit­glied­schaft hat den Ver­lust je­den An­spru­ches ge­ge­nü­ber dem Ver­band zur Fol­ge.
 
§ 7  Bei­trä­ge
Zur Deckung der Ko­sten des Ver­ban­des ha­ben die Mit­glie­der ein­en für das je­wei­li­ge Ver­bands­jahr im vor­aus zu zah­len­den Bei­trag zu lei­sten. Die Hö­he des Jah­res­bei­tra­ges wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt. 
 
 
III.   Ver­fas­sung des Ver­ban­des
 
 
§ 8 Vorstand
 
(1) Der Verband hat einen Gesamtvorstand, der sich aus dem engeren Vorstand und einem erweiterten Vorstand zusammen setzt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der engere Vorstand.
 
(2) Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer. Vertretungsberechtigt sind jeweils der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem Geschäftsführer.
 
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand sowie aus mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
 
 
§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
 
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf längstens vier Jahre die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Geschäftsführers.
 
(2) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für längstens vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Für den Widerruf ist eine ¾-Mehrheit des Vorstandes notwendig.
 
(3) Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen widerrufen werden.
 
(4) Der Geschäftsführer kann nur mit einer ¾-Mehrheit der Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes bestellt und abberufen werden.    
 
 
§ 10 Ge­schäft­sord­nung
Der Vor­stand fasst sei­ne Be­schlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men. Je­des Vor­stand­smit­glied hat eine Stim­me. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den.
 
 
§ 11 Auf­ga­ben des Vor­stan­des
Der Vor­stand hat die Ge­schäf­te so zu füh­ren, wie die ord­nungs­ge­mä­ße Er­fül­lung der Ver­band­sauf­ga­ben es er­for­dert. Er hat bei sei­ner  Ge­schäfts­füh­rung die Be­schrän­kun­gen ein­zu­hal­ten, die durch die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt sind.
 
§ 12 Zu­stän­dig­keit
Der Mit­glie­der­ver­samm­lung steht die Be­stim­mung in al­len An­ge­le­gen­hei­ten des Ver­ban­des zu,  so­weit  sie nicht vom Vor­stand zu be­sor­gen sind. Für die Mit­glie­der­ver­samm­lung gel­ten die ein­schlä­gi­gen Be­stim­mun­gen des BGB, so­weit in die­ser Sat­zung kei­ne ab­wei­chen­den Be­stim­mun­gen ge­trof­fen sind. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schließt all­jähr­lich in den er­sten drei sechs Mo­na­ten des Ver­bands­jah­res über die Ent­la­stung des Vor­stan­des, der Geschäftsführung so­wie über den Jah­re­sab­schluss des Ver­ban­des und über den Etat.
 
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann ein­zel­ne Auf­ga­ben oder be­stimm­te Ar­ten von Auf­ga­ben auf Aus­schüs­se über­tra­gen. Den Aus­schüs­sen kön­nen Per­so­nen an­ge­hö­ren, die nicht Mit­glie­der des Ver­ban­des sind. Die Vor­stand­smit­glie­der und der Ge­schäfts­füh­rer sind be­rech­tigt, an den Aus­schusssit­zun­gen teil­zu­neh­men.
 
§ 13 Einberufung, Be­schlussfas­sung
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist durch den Vor­sit­zen­den des Ver­ban­des, sei­nen Stell­ver­tre­ter oder dem Geschäftsführer ein­zu­be­ru­fen, wenn das In­ter­es­se des Ver­ban­des oder sei­ner Mit­glie­der es er­for­dert. Ein Mitglied des engeren Vorstandes leitet die Versammlung. Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung muss ein­be­ru­fen wer­den, wenn ein Vier­tel der Mit­glie­der des Vor­stan­des oder ein Vier­tel der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung  un­ter An­ga­be der Grün­de und der Ta­ge­sord­nung es ver­lan­gen.
 
Die Ein­be­ru­fung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung muss Ort und Zeit der Ver­samm­lung und die Ta­ge­sord­nung an­ge­ben. Sie muss schrift­lich (per Post, per Fax oder per E-Mail) min­de­stens 14 Ta­ge vor dem Tag der Ver­samm­lung ab­ge­sandt wer­den. Der Tag der Ein­be­ru­fung und der Tag der Ver­samm­lung sind hier­bei nicht mit­zu­rech­nen. Der Zweck der Ver­samm­lung ist bei der Ein­be­ru­fung mit­zu­tei­len. Über Ge­gen­stän­de, de­ren Ver­hand­lung nicht ord­nungs­ge­mäß min­de­stens acht Ta­ge vor dem Ver­samm­lungs­ta­ge den Mit­glie­dern an­ge­kün­digt ist, kön­nen Be­schlüs­se nur ge­fasst wer­den, wenn min­de­stens drei Vier­tel der Mit­glie­der ver­tre­ten sind.
Zur Be­schlussfas­sung  über eine Än­de­rung der Sat­zung ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der er­schie­ne­nen Mit­glie­der er­for­der­lich. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen, ins­be­son­de­re die Be­schlüs­se, ist eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men, die vom Vorsitzenden oder Versamm­lungs­lei­ter und dem Ge­schäfts­füh­rer zu un­ter­zeich­nen ist.
 
IV. Ver­mö­gens­ver­wen­dung, Etat, Rech­nungs­le­gung
 
§ 14 Ver­mö­gens­ver­wen­dung bei Auf­lö­sung des Ver­ban­des
Im Fal­le der Auf­lö­sung des Ver­ban­des be­schließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung die Ver­wen­dung des Ver­bands­ver­mö­gens.
 
§ 15 Etat
Für je­des Ver­bands­jahr ist ein Etat aufzustellen. Der Etat hat al­le vor­aus­seh­ba­ren Aus­ga­ben  und Ein­nah­men des Ver­bands­jah­res zu ent­hal­ten. Die Aus­ga­ben sind un­ter Ein­be­zie­hung von et­wai­gen Fehl­be­trä­gen aus den Vor­jah­ren mit den Ein­nah­men aus­zu­glei­chen. Die Fest­set­zung des Etat ob­liegt der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
 
§ 16 Rech­nungs­le­gung
Der Vor­stand hat in den er­sten sechs Mo­na­ten des Ver­bands­jah­res für das ver­gan­ge­ne Ver­bands­jahr den Jah­re­sab­schluss und den Ge­schäfts­be­richt auf­zu­stel­len und der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­zu­le­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schließt all­jähr­lich nach Vor­le­gung des Jah­re­sab­schlus­ses und des Ge­schäfts­be­rich­tes des Vor­stan­des über die Fest­stel­lung des Jah­re­sab­schlus­ses.
V. Ver­band­sauf­lö­sung
 
§ 17 Ver­band­sauf­lö­sung
Ein Be­schluss über die Auf­lö­sung des Ver­ban­des kann nur in ei­ner zu die­sem Zweck be­son­ders ein­zu­be­ru­fen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­fasst wer­den. Zur Be­schlussfas­sung ist die An­we­sen­heit von min­de­stens drei Vier­teln der Mit­glie­der er­for­der­lich. Ist die­se Vor­aus­set­zung nicht er­füllt, kann eine zwei­te Ver­samm­lung frü­he­stens drei, spä­te­stens acht Wo­chen nach der er­sten Ver­samm­lung  ein­be­ru­fen wer­den, die oh­ne Rück­sicht auf die Zahl der er­schie­ne­nen Mit­glie­der be­schlussfä­hig ist. Der Be­schluss über die Auf­lö­sung des Ver­ban­des be­darf ei­ner drei­vier­tel Mehr­heit.
 
VI.  Schlussbe­stim­mung
 
§ 18 Er­mäch­ti­gung des Vor­stan­des
Der Vor­stand wird er­mäch­tigt, Än­de­run­gen die­ser Sat­zung, die das Re­gi­ster­ge­richt zum Zwecke der Ein­tra­gung des Ver­eins in das Ver­eins­re­gi­ster ver­lan­gen soll­te, vor­zu­neh­men.
 
 
 
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21.05.2011 in Wuppertal
 

 
Top