Satzung des Lotto- und Toto-Verbandes der Annahmestelleninhaber in Nordrhein-Westfalen e.V. in der Fassung von 2011 I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Verbandsjahr Der Verband führt den Namen: "Lotto- und Toto-Verband der Annahmestelleninhaber in Nordrhein-Westfalen e. V." Sein Sitz ist Münster. Das Verbandsjahr umfasst die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. § 2 Zweck und Ziel des Verbandes Zweck des Verbandes ist die Vertretung der allgemeinen wirtschaftlichen, fachlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteter Zweck ist ausdrücklich ausgeschlossen. II. Rechtsverhältnisse des Verbandes und seiner Mitglieder § 3 Rechtliche Natur des Verbandes Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Dem Verein können ordentliche und fördernde Mitglieder angehören. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder Inhaber einer Lotto- bzw. Toto-Annahmestelle oder einer gleichartigen Annahmestelle im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen werden. Personengesellschaften und juristische Personen, die eine derartige Annahmestelle betreiben, können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch ist dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet endgültig. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen in Deutschland werden, die keine Lotto- bzw. Toto-Annahmestelle oder gleichartige Annahmestelle betreiben, die Ziele des Verbandes jedoch fördern und finanziell unterstützen wollen. Über die Höhe der Beiträge befindet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. § 5 Austritt aus dem Verband Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist nur nach einer vorausgegangenen sechsmonatigen Kündigung für den Schluss eines Verbandsjahres zulässig. Die Kündigung ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes oder der Aufgabe der Annahmestelle. Mit dem Austritt, dem Tod, dem Ausschluss oder der Aufgabe der Annahmestelle erlischt jeder Anspruch an den Verband und sein Vermögen. Bereits geleistete Beitragszahlungen werden nicht – auch nicht anteilig – zurück gezahlt. § 6 Ausschluss von Mitgliedern - Ruhen der Mitgliedsrechte Ein Verbandsmitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist auch insbesondere dann vorhanden, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung die Weisungen der Verbandsorgane nicht befolgt oder die Verbandsinteressen böswillig schädigt oder seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verband gegenüber nicht nachkommt. Liegt der Ausschlussgrund in der Person eines Vertretungsberechtigten einer juristischen Person, so kann die Firma als Mitglied ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied zu hören. An Stelle des Ausschlusses kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedsrechte eines Mitgliedes für bestimmte oder unbestimmte Zeit anordnen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Entscheidung Einspruch beim Vorstand einlegen. Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des betreffenden Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Wird ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen oder ruhen seine Mitgliedsrechte, so sind die übrigen Mitglieder nicht berechtigt, das betreffende Mitglied mit Verbandsnachrichten zu versorgen. Verstößt ein Verbandsmitglied gegen die vorstehende Bestimmung, so ruhen auch dessen Mitgliedsrechte. Der Austritt, der Ausschluss oder das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust jeden Anspruches gegenüber dem Verband zur Folge. § 7 Beiträge Zur Deckung der Kosten des Verbandes haben die Mitglieder einen für das jeweilige Verbandsjahr im voraus zu zahlenden Beitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. III. Verfassung des Verbandes § 8 Vorstand (1) Der Verband hat einen Gesamtvorstand, der sich aus dem engeren Vorstand und einem erweiterten Vorstand zusammen setzt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der engere Vorstand. (2) Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer. Vertretungsberechtigt sind jeweils der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem Geschäftsführer. (3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand sowie aus mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. § 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes (1) Die Mitgliederversammlung wählt auf längstens vier Jahre die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Geschäftsführers. (2) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für längstens vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Für den Widerruf ist eine ¾-Mehrheit des Vorstandes notwendig. (3) Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen widerrufen werden. (4) Der Geschäftsführer kann nur mit einer ¾-Mehrheit der Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes bestellt und abberufen werden. § 10 Geschäftsordnung Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 11 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat die Geschäfte so zu führen, wie die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben es erfordert. Er hat bei seiner Geschäftsführung die Beschränkungen einzuhalten, die durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgesetzt sind. § 12 Zuständigkeit Der Mitgliederversammlung steht die Bestimmung in allen Angelegenheiten des Verbandes zu, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Für die Mitgliederversammlung gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt alljährlich in den ersten drei sechs Monaten des Verbandsjahres über die Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsführung sowie über den Jahresabschluss des Verbandes und über den Etat. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Aufgaben oder bestimmte Arten von Aufgaben auf Ausschüsse übertragen. Den Ausschüssen können Personen angehören, die nicht Mitglieder des Verbandes sind. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. § 13 Einberufung, Beschlussfassung Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Verbandes, seinen Stellvertreter oder dem Geschäftsführer einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes oder seiner Mitglieder es erfordert. Ein Mitglied des engeren Vorstandes leitet die Versammlung. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung es verlangen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung muss Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung angeben. Sie muss schriftlich (per Post, per Fax oder per E-Mail) mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung abgesandt werden. Der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. Der Zweck der Versammlung ist bei der Einberufung mitzuteilen. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens acht Tage vor dem Versammlungstage den Mitgliedern angekündigt ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlungen, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. IV. Vermögensverwendung, Etat, Rechnungslegung § 14 Vermögensverwendung bei Auflösung des Verbandes Im Falle der Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung die Verwendung des Verbandsvermögens. § 15 Etat Für jedes Verbandsjahr ist ein Etat aufzustellen. Der Etat hat alle voraussehbaren Ausgaben und Einnahmen des Verbandsjahres zu enthalten. Die Ausgaben sind unter Einbeziehung von etwaigen Fehlbeträgen aus den Vorjahren mit den Einnahmen auszugleichen. Die Festsetzung des Etat obliegt der Mitgliederversammlung. § 16 Rechnungslegung Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Verbandsjahres für das vergangene Verbandsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt alljährlich nach Vorlegung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes des Vorstandes über die Feststellung des Jahresabschlusses. V. Verbandsauflösung § 17 Verbandsauflösung Ein Beschluss über die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen nach der ersten Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer dreiviertel Mehrheit. VI. Schlussbestimmung § 18 Ermächtigung des Vorstandes Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen dieser Satzung, die das Registergericht zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister verlangen sollte, vorzunehmen. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21.05.2011 in Wuppertal |